Die Transparenz gegenüber den betroffenen Personen ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Daraus ergeben sich:
die Pflicht, Personendaten so zu beschaffen, dass die Beschaffung und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sind,
die Pflicht, die betroffene Person über den Zweck der Bearbeitung aktiv zu informieren, wenn besondere Personendaten beschafft werden,
das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den eigenen Personendaten (Recht auf Auskunft darüber, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden), und
Die Transparenz gegenüber den betroffenen Personen ist einer der Grundsätze des Datenschutzes. Daraus ergeben sich:
die Pflicht, Personendaten so zu beschaffen, dass die Beschaffung und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sind,
die Pflicht, die betroffene Person über den Zweck der Bearbeitung aktiv zu informieren, wenn besondere Personendaten beschafft werden,
das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den eigenen Personendaten (Recht auf Auskunft darüber, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden), und