Recht auf Sperrung / DatensperreDas voraussetzungslose Recht der betroffenen Person, die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren zu lassen, wenn das öffentliche Organ auf Grund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben darf. Das öffentliche Organ darf Personendaten trotz Sperrung bekannt geben, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.(§ 22 IDG) |
Das voraussetzungslose Recht der betroffenen Person, die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren zu lassen, wenn das öffentliche Organ auf Grund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben darf.
Das öffentliche Organ darf Personendaten trotz Sperrung bekannt geben, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.