SachdatenSachdaten sind (in Abgrenzung zu Personendaten) die Angaben, die sich – auch im Zusammenhang mit weiteren Angaben – nicht auf eine (bestimmte oder auch nur bestimmbare) Person beziehen; auf ihre Bearbeitung ist das Datenschutzrecht nicht anwendbar, wohl aber der «Informationsteil» des IDG. Beispiel: Der Schliessplan des Bürohauses, also die Liste, mit welchem Schlüssel welches Schloss geöffnet werden kann, enthält nicht Personendaten, sondern Sachdaten. Sobald aber im «Schliessdossier» ein Personenbezug hergestellt werden kann (etwa durch das Schlüsselverzeichnis, also die Liste, wer welchen Schlüssel besitzt), dann enthält dieses Dossier Personendaten für deren Bearbeitung die Datenschutzbestimmungen des IDG zu beachten sind. (§ 3 Abs. 2 und 3 IDG) |
Sachdaten sind (in Abgrenzung zu Personendaten) die Angaben, die sich – auch im Zusammenhang mit weiteren Angaben – nicht auf eine (bestimmte oder auch nur bestimmbare) Person beziehen; auf ihre Bearbeitung ist das Datenschutzrecht nicht anwendbar, wohl aber der «Informationsteil» des IDG.
Beispiel: Der Schliessplan des Bürohauses, also die Liste, mit welchem Schlüssel welches Schloss geöffnet werden kann, enthält nicht Personendaten, sondern Sachdaten. Sobald aber im «Schliessdossier» ein Personenbezug hergestellt werden kann (etwa durch das Schlüsselverzeichnis, also die Liste, wer welchen Schlüssel besitzt), dann enthält dieses Dossier Personendaten für deren Bearbeitung die Datenschutzbestimmungen des IDG zu beachten sind.
(§ 3 Abs. 2 und 3 IDG)