Privatsphäre

Das im Völkerrecht und in der Bundesverfassung verankerte Recht auf Privatleben garantiert einen von äusseren Eingriffen geschützten Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung. Alle Lebenssachverhalte, die der Einzelne als Privatsache ansieht und von der Öffentlichkeit abschirmen möchte, gehören zur Privatsphäre.

Obwohl der Privatsphäre in erster Linie Orte oder Verhaltensweisen, die typischerweise privat sind, zugeordnet werden (z.B. Wohnung, Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr), ist der Schutzbereich des Grundrechts nicht an bestimmte Örtlichkeiten oder Modalitäten gebunden. Der Schutz der Privatsphäre folgt sozusagen dem Grundrechtsträger und gilt sogar bei einem Auftreten in der Öffentlichkeit. Daher besteht beispielsweise ein Recht am eigenen Bild auch im öffentlichen Raum und – soweit es private Aktivitäten betrifft – selbst für prominente Personen.

Im Datenschutzrecht wird oft mit der umfassenderen Ausdrucksweise «Recht auf Privatheit» auf den Schutz der Privatsphäre Bezug genommen.

(Art. 8 Europäische Konvention der Menschenrechte, EMRK, SR 0.101; Art. 13 Abs. 1 BV)

Privatsphäre

Das im Völkerrecht und in der Bundesverfassung verankerte Recht auf Privatleben garantiert einen von äusseren Eingriffen geschützten Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung. Alle Lebenssachverhalte, die der Einzelne als Privatsache ansieht und von der Öffentlichkeit abschirmen möchte, gehören zur Privatsphäre.

Obwohl der Privatsphäre in erster Linie Orte oder Verhaltensweisen, die typischerweise privat sind, zugeordnet werden (z.B. Wohnung, Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr), ist der Schutzbereich des Grundrechts nicht an bestimmte Örtlichkeiten oder Modalitäten gebunden. Der Schutz der Privatsphäre folgt sozusagen dem Grundrechtsträger und gilt sogar bei einem Auftreten in der Öffentlichkeit. Daher besteht beispielsweise ein Recht am eigenen Bild auch im öffentlichen Raum und – soweit es private Aktivitäten betrifft – selbst für prominente Personen.

Im Datenschutzrecht wird oft mit der umfassenderen Ausdrucksweise «Recht auf Privatheit» auf den Schutz der Privatsphäre Bezug genommen.

(Art. 8 Europäische Konvention der Menschenrechte, EMRK, SR 0.101; Art. 13 Abs. 1 BV)