Private DatenbearbeiterAlle Datenbearbeiter, die nicht als Bundesorgane dem Bundesdatenschutzgesetz oder als kantonale und kommunale Organe den kantonalen (Informations- und) Datenschutzgesetzen unterstehen. Als private Datenbearbeiter gelten ausserdem Verwaltungseinheiten, die sich im Rahmen des Privatrechts bewegen. Auf das Datenbearbeiten durch private Datenbearbeiter ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar. Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG |
Alle Datenbearbeiter, die nicht als Bundesorgane dem Bundesdatenschutzgesetz oder als kantonale und kommunale Organe den kantonalen (Informations- und) Datenschutzgesetzen unterstehen. Als private Datenbearbeiter gelten ausserdem Verwaltungseinheiten, die sich im Rahmen des Privatrechts bewegen.
Auf das Datenbearbeiten durch private Datenbearbeiter ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar.
Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG