Öffentlichkeitsprinzip

Nebst den Vorschriften über den Datenschutz enthält das IDG auch Bestimmungen, welche das in der Kantonsverfassung verbriefte Öffentlichkeitsprinzip konkretisieren. Dieses vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, das nur durch überwiegende (Geheimhaltungs-) Interessen oder entgegenstehende rechtliche Bestimmungen eingeschränkt werden kann.

Damit wird ein eigentlicher Systemwechsel vollzogen: Informationen aus der Tätigkeit öffentlicher Organe fielen bisher unter das Amtsgeheimnis und waren grundsätzlich geheim. Nun sind amtliche Informationen grundsätzlich öffentlich zugänglich.

Im IDG werden zwei Teilaspekte des Öffentlichkeitsprinzips geregelt:

  • Die Informationstätigkeit von Amtes wegen
  • Das Informationszugangsrecht (aufgrund von Gesuchen)

(Art. 17 und 49 Kantonsverfassung Zürich, KV, LS 101; §§ 14 f. und 20 ff. IDG)

Öffentlichkeitsprinzip

Nebst den Vorschriften über den Datenschutz enthält das IDG auch Bestimmungen, welche das in der Kantonsverfassung verbriefte Öffentlichkeitsprinzip konkretisieren. Dieses vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, das nur durch überwiegende (Geheimhaltungs-) Interessen oder entgegenstehende rechtliche Bestimmungen eingeschränkt werden kann.

Damit wird ein eigentlicher Systemwechsel vollzogen: Informationen aus der Tätigkeit öffentlicher Organe fielen bisher unter das Amtsgeheimnis und waren grundsätzlich geheim. Nun sind amtliche Informationen grundsätzlich öffentlich zugänglich.

Im IDG werden zwei Teilaspekte des Öffentlichkeitsprinzips geregelt:

  • Die Informationstätigkeit von Amtes wegen
  • Das Informationszugangsrecht (aufgrund von Gesuchen)

(Art. 17 und 49 Kantonsverfassung Zürich, KV, LS 101; §§ 14 f. und 20 ff. IDG)