Öffentliche Organe

Als öffentliche Organe gelten gemäss IDG:

  • der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen
  • Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden
  • Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind

(§ 3 Abs. 1 IDG)

Öffentliche Organe

Als öffentliche Organe gelten gemäss IDG:

  • der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen
  • Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden
  • Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind

(§ 3 Abs. 1 IDG)