Kosten des Zugangs zu den eigenen PersonendatenFür die Bearbeitung von Gesuchen, die den eigenen Personendaten betreffen, wird keine Gebühr erhoben.Dies gilt für Gesuche um Zugang zu den eigenen Personendaten wie auch für Gesuche um Berichtigung unrichtiger Personendaten usw. Während der Bund und andere Kantone vorsehen, dass eine Kostenbeteiligung verlangt werden darf, wenn der Aufwand besonders gross ist oder wenn die betroffene Person die gewünschte Auskunft innerhalb der letzten zwölf Monate bereits erhalten hat, sieht das IDG vor, dass die Auskunfterteilung vom Nachweis eines schützenswerten Interesses der gesuchstellenden Person abhängig gemacht werden kann, wenn die Bearbeitung des Gesuchs einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht. (§ 25 Abs. 2 IDG) |
Für die Bearbeitung von Gesuchen, die den eigenen Personendaten betreffen, wird keine Gebühr erhoben.Dies gilt für Gesuche um Zugang zu den eigenen Personendaten wie auch für Gesuche um Berichtigung unrichtiger Personendaten usw.
Während der Bund und andere Kantone vorsehen, dass eine Kostenbeteiligung verlangt werden darf, wenn der Aufwand besonders gross ist oder wenn die betroffene Person die gewünschte Auskunft innerhalb der letzten zwölf Monate bereits erhalten hat, sieht das IDG vor, dass die Auskunfterteilung vom Nachweis eines schützenswerten Interesses der gesuchstellenden Person abhängig gemacht werden kann, wenn die Bearbeitung des Gesuchs einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht.
(§ 25 Abs. 2 IDG)