InformationszugangsrechtDas Informationszugangsrecht stellt (neben der Informationstätigkeit von Amtes wegen) einen Aspekt des Öffentlichkeitsprinzips dar. Es gewährt dem Einzelnen das Recht auf Zugang zu allgemeinen Informationen, welche von öffentlichen Organen bearbeitet werden. Das Informationszugangsrecht ist abzugrenzen vom Auskunftsrecht, welches den Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten betrifft. Der Zugang zu Informationen setzt ein Gesuch voraus, welches verweigert werden kann, wenn dem Begehren überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder wenn es einer rechtlichen Bestimmung widerspricht. Einer Verweigerung muss jedoch eine Bekanntgabe in zusammengefasster oder reduzierter Form vorgezogen werden (z.B. durch Abdeckung von Personendaten von Drittbetroffenen). Vom Gesuch auf Informationszugang betroffene Dritte sind vor Bekanntgabe ihrer Personendaten immer anzuhören. Besondere Personendaten betroffener Dritter dürfen nur mit deren Zustimmung bekannt gegeben werden. Eine Verweigerung des Gesuches erfolgt durch eine anfechtbare Verfügung. Eine Bekanntgabe gegen den Willen betroffener Dritter ist diesen mittels Verfügung mitzuteilen. (§§ 20 Abs. 1 und 23 ff. IDG; §§ 7 ff. IDV) |
Das Informationszugangsrecht stellt (neben der Informationstätigkeit von Amtes wegen) einen Aspekt des Öffentlichkeitsprinzips dar. Es gewährt dem Einzelnen das Recht auf Zugang zu allgemeinen Informationen, welche von öffentlichen Organen bearbeitet werden.
Das Informationszugangsrecht ist abzugrenzen vom Auskunftsrecht, welches den Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten betrifft.
Der Zugang zu Informationen setzt ein Gesuch voraus, welches verweigert werden kann, wenn dem Begehren überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder wenn es einer rechtlichen Bestimmung widerspricht. Einer Verweigerung muss jedoch eine Bekanntgabe in zusammengefasster oder reduzierter Form vorgezogen werden (z.B. durch Abdeckung von Personendaten von Drittbetroffenen).
Vom Gesuch auf Informationszugang betroffene Dritte sind vor Bekanntgabe ihrer Personendaten immer anzuhören.
Besondere Personendaten betroffener Dritter dürfen nur mit deren Zustimmung bekannt gegeben werden.
Eine Verweigerung des Gesuches erfolgt durch eine anfechtbare Verfügung. Eine Bekanntgabe gegen den Willen betroffener Dritter ist diesen mittels Verfügung mitzuteilen.
(§§ 20 Abs. 1 und 23 ff. IDG; §§ 7 ff. IDV)