Informationstätigkeit von Amtes wegenDie Pflicht öffentlicher Organe, von sich aus die Bevölkerung zu informieren, stellt einen Teilaspekt des Öffentlichkeitsprinzips dar. Die Informationstätigkeit von Amtes wegen bezieht sich auf:
Die Informationstätigkeit öffentlicher Organe erfolgt über die amtlichen Publikationsorgane, das Internet, die Medien oder andere geeignete Informationsmittel. Auch im Bereich der amtlichen Informationstätigkeit müssen die Vorschriften des Datenschutzes beachtet werden. (§§ 14 f. IDG; §§ 3 ff. IDV) |
Die Pflicht öffentlicher Organe, von sich aus die Bevölkerung zu informieren, stellt einen Teilaspekt des Öffentlichkeitsprinzips dar. Die Informationstätigkeit von Amtes wegen bezieht sich auf:
Die Informationstätigkeit öffentlicher Organe erfolgt über die amtlichen Publikationsorgane, das Internet, die Medien oder andere geeignete Informationsmittel.
Auch im Bereich der amtlichen Informationstätigkeit müssen die Vorschriften des Datenschutzes beachtet werden.
(§§ 14 f. IDG; §§ 3 ff. IDV)