Informationstätigkeit von Amtes wegen

Die Pflicht öffentlicher Organe, von sich aus die Bevölkerung zu informieren, stellt einen Teilaspekt des Öffentlichkeitsprinzips dar. Die Informationstätigkeit von Amtes wegen bezieht sich auf:

  • Informationen über Tätigkeiten von allgemeinem Interesse
  • Informationen über Aufbau, Zuständigkeiten und Ansprechpersonen des öffentlichen Organs
  • Verzeichnisse seiner Informationsbestände mit Hinweis auf die darin enthaltenen Personendaten

Die Informationstätigkeit öffentlicher Organe erfolgt über die amtlichen Publikationsorgane, das Internet, die Medien oder andere geeignete Informationsmittel.

Auch im Bereich der amtlichen Informationstätigkeit müssen die Vorschriften des Datenschutzes beachtet werden.

(§§ 14 f. IDG; §§ 3 ff. IDV)

Informationstätigkeit von Amtes wegen

Die Pflicht öffentlicher Organe, von sich aus die Bevölkerung zu informieren, stellt einen Teilaspekt des Öffentlichkeitsprinzips dar. Die Informationstätigkeit von Amtes wegen bezieht sich auf:

  • Informationen über Tätigkeiten von allgemeinem Interesse
  • Informationen über Aufbau, Zuständigkeiten und Ansprechpersonen des öffentlichen Organs
  • Verzeichnisse seiner Informationsbestände mit Hinweis auf die darin enthaltenen Personendaten

Die Informationstätigkeit öffentlicher Organe erfolgt über die amtlichen Publikationsorgane, das Internet, die Medien oder andere geeignete Informationsmittel.

Auch im Bereich der amtlichen Informationstätigkeit müssen die Vorschriften des Datenschutzes beachtet werden.

(§§ 14 f. IDG; §§ 3 ff. IDV)