Geltungsbereich

Die Anwendbarkeit des Informations- und Datenschutzgesetzes bestimmt sich nach seinem Geltungsbereich:

  • Zeitlicher Geltungsbereich: Nach den Bestimmungen des IDG lassen sich Sachverhalte beurteilen, welche sich seit seinem Inkrafttreten (1. Oktober 2008) zugetragen haben. Frühere Gegebenheiten fallen unter das Gesetz, sofern sie gegenwärtig fortdauern. Eine Ausnahme besteht gemäss § 41 IDG für das Bearbeiten oder die Bekanntgabe von besonderen Personendaten aus Informationsbeständen vor Inkrafttreten des IDG: Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage nach § 8 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a IDG gelten erst nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren.
  • Persönlicher Geltungsbereich: Den Vorschriften des IDG unterstehen öffentliche Organe des Kantons Zürich, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen. Für Gerichte jedoch gilt das IDG nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (z.B. bei der Personaladministration). In ihrer Rechtsprechungstätigkeit gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prozessordnung.
  • Sachlicher Geltungsbereich: Das IDG regelt den Umgang mit Informationen. D.h.: Das Bearbeiten (insbesondere die Bekanntgabe) von Informationen (insbesondere von Personendaten). Nicht unter den Begriff der Information fallen Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Der Informationsrechtliche Teil des IDG kennt zudem eine wichtige weitere Einschränkungen: Amtliche Informationen über hängige Verfahren sind nur in besonderen Fällen möglich (§ 14 Abs. 3 IDG) und das Recht auf Zugang zu Informationen richtet sich in hängigen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren nicht nach dem IDG, sondern dem massgeblichen Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3 IDG).

(§§ 2, 3 und 41 IDG)

Geltungsbereich

Die Anwendbarkeit des Informations- und Datenschutzgesetzes bestimmt sich nach seinem Geltungsbereich:

  • Zeitlicher Geltungsbereich: Nach den Bestimmungen des IDG lassen sich Sachverhalte beurteilen, welche sich seit seinem Inkrafttreten (1. Oktober 2008) zugetragen haben. Frühere Gegebenheiten fallen unter das Gesetz, sofern sie gegenwärtig fortdauern. Eine Ausnahme besteht gemäss § 41 IDG für das Bearbeiten oder die Bekanntgabe von besonderen Personendaten aus Informationsbeständen vor Inkrafttreten des IDG: Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage nach § 8 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a IDG gelten erst nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren.
  • Persönlicher Geltungsbereich: Den Vorschriften des IDG unterstehen öffentliche Organe des Kantons Zürich, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen. Für Gerichte jedoch gilt das IDG nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (z.B. bei der Personaladministration). In ihrer Rechtsprechungstätigkeit gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prozessordnung.
  • Sachlicher Geltungsbereich: Das IDG regelt den Umgang mit Informationen. D.h.: Das Bearbeiten (insbesondere die Bekanntgabe) von Informationen (insbesondere von Personendaten). Nicht unter den Begriff der Information fallen Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Der Informationsrechtliche Teil des IDG kennt zudem eine wichtige weitere Einschränkungen: Amtliche Informationen über hängige Verfahren sind nur in besonderen Fällen möglich (§ 14 Abs. 3 IDG) und das Recht auf Zugang zu Informationen richtet sich in hängigen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren nicht nach dem IDG, sondern dem massgeblichen Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3 IDG).

(§§ 2, 3 und 41 IDG)