Geltung des IDG für GerichteFür Gerichte gilt das IDG nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (z.B. Personaladministration). In ihrer Rechtsprechungstätigkeit gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prozessordnung. (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IDG) |
Für Gerichte gilt das IDG nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (z.B. Personaladministration). In ihrer Rechtsprechungstätigkeit gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prozessordnung.
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 IDG)