Geltung des IDG für Gerichte

Für Gerichte gilt das IDG nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (z.B. Personaladministration). In ihrer Rechtsprechungstätigkeit gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prozessordnung.

(§ 2 Abs. 1 Satz 2 IDG)

Geltung des IDG für Gerichte

Für Gerichte gilt das IDG nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (z.B. Personaladministration). In ihrer Rechtsprechungstätigkeit gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prozessordnung.

(§ 2 Abs. 1 Satz 2 IDG)