Erforderlichkeit der Datenbearbeitung zur AufgabenerfüllungDas öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben (geeignet und) erforderlich, also verhältnismässig ist. Erforderlich ist eine Datenbearbeitung, wenn es keine milderen Mittel gibt (keine Datenbearbeitung, die Bearbeitung weniger sensitiver Daten oder die Bearbeitung von weniger Daten), mit welchen die Aufgabe auch erfüllt werden kann. § 8 Abs. 1 IDG |
Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben (geeignet und) erforderlich, also verhältnismässig ist. Erforderlich ist eine Datenbearbeitung, wenn es keine milderen Mittel gibt (keine Datenbearbeitung, die Bearbeitung weniger sensitiver Daten oder die Bearbeitung von weniger Daten), mit welchen die Aufgabe auch erfüllt werden kann.
§ 8 Abs. 1 IDG