Einschränkung des Zugangs zu den eigenen Personendaten im Einzelfall

Die Einschränkung des Zugangs zu den eigenen Personendaten wird im IDG gleich behandelt wie die Einschränkung der Bekanntgabe von Informationen generell.

(§ 23 IDG)

Einschränkung des Zugangs zu den eigenen Personendaten im Einzelfall

Die Einschränkung des Zugangs zu den eigenen Personendaten wird im IDG gleich behandelt wie die Einschränkung der Bekanntgabe von Informationen generell.

(§ 23 IDG)