Beschaffen von PersonendatenDas Beschaffen stellt eine Form des Bearbeitens von Personendaten dar und untersteht deshalb dem IDG. Handelt es sich um eine erstmalige Erhebung von Personendaten, so muss diese dem Grundsatz der Erkennbarkeit genügen. (§§ 3 Abs. 5 und 12 IDG) |
Das Beschaffen stellt eine Form des Bearbeitens von Personendaten dar und untersteht deshalb dem IDG.
Handelt es sich um eine erstmalige Erhebung von Personendaten, so muss diese dem Grundsatz der Erkennbarkeit genügen.
(§§ 3 Abs. 5 und 12 IDG)