Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz

Im Kanton Zürich wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Datenschutz vom Regierungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Gemeinden und öffentliche Organe im Sinne des IDG können eigene Beauftragte bestellen. Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern können vom Regierungsrat dazu verpflichtet werden.

Die oder der Beauftragte ist unabhängig und hat folgende Aufgaben:

  • • Überwachen der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz
  • • Beratung der verantwortlichen Organe in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherung
  • • Rechtsauskünfte an betroffene Personen
  • • Vermittlung zwischen betroffenen Personen und verantwortlichen Organen
  • • Informierung der Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes
  • • Anbieten von Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes
  • • Beurteilung von datenschutzrelevanten Gesetzen und Vorhaben

Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung des Datenschutzrechts fest, kann sie oder er eine verbindliche Empfehlung abgeben.

Die oder der Beauftragte berichtet periodisch über die Schwerpunkte der Tätigkeiten und übt die Oberaufsicht über die Beauftragten der Gemeinden oder anderer öffentlicher Organe aus.

(§§ 30 und 33 ff. IDG)

Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz

Im Kanton Zürich wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Datenschutz vom Regierungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Gemeinden und öffentliche Organe im Sinne des IDG können eigene Beauftragte bestellen. Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern können vom Regierungsrat dazu verpflichtet werden.

Die oder der Beauftragte ist unabhängig und hat folgende Aufgaben:

  • • Überwachen der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz
  • • Beratung der verantwortlichen Organe in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherung
  • • Rechtsauskünfte an betroffene Personen
  • • Vermittlung zwischen betroffenen Personen und verantwortlichen Organen
  • • Informierung der Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes
  • • Anbieten von Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes
  • • Beurteilung von datenschutzrelevanten Gesetzen und Vorhaben

Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung des Datenschutzrechts fest, kann sie oder er eine verbindliche Empfehlung abgeben.

Die oder der Beauftragte berichtet periodisch über die Schwerpunkte der Tätigkeiten und übt die Oberaufsicht über die Beauftragten der Gemeinden oder anderer öffentlicher Organe aus.

(§§ 30 und 33 ff. IDG)