Bearbeiten von Personendaten

Unter das Bearbeiten fällt jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren (manuell, automatisiert oder gemischt), insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten.

Ein öffentliches Organ darf Personendaten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist. Das Bearbeiten von besonderen Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.

(§ 3 Abs. 5 IDG und § 8 IDG)

Bearbeiten von Personendaten

Unter das Bearbeiten fällt jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren (manuell, automatisiert oder gemischt), insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten.

Ein öffentliches Organ darf Personendaten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist. Das Bearbeiten von besonderen Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.

(§ 3 Abs. 5 IDG und § 8 IDG)