Auskunftsrecht

Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Ein öffentliches Organ muss jeder Person auf schriftliches Gesuch hin Auskunft darüber erteilen, ob über sie Personendaten bearbeitet werden. Falls ja, ist grundsätzlich Zugang zu den eigenen Personendaten zu gewähren.

Das Gesuch kann nur verweigert werden, wenn dem Begehren überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder wenn es einer rechtlichen Bestimmung widerspricht. Einer Verweigerung muss jedoch eine Bekanntgabe in zusammengefasster oder reduzierter Form vorgezogen werden (z.B. durch Abdeckung von Personendaten von Drittbetroffenen). Eine Verweigerung des Gesuches erfolgt durch eine anfechtbare Verfügung.

(§§ 20 Abs. 2, 23 und 27 Abs. 1 IDG; § 13 Abs. 2 IDV)

Auskunftsrecht

Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Ein öffentliches Organ muss jeder Person auf schriftliches Gesuch hin Auskunft darüber erteilen, ob über sie Personendaten bearbeitet werden. Falls ja, ist grundsätzlich Zugang zu den eigenen Personendaten zu gewähren.

Das Gesuch kann nur verweigert werden, wenn dem Begehren überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder wenn es einer rechtlichen Bestimmung widerspricht. Einer Verweigerung muss jedoch eine Bekanntgabe in zusammengefasster oder reduzierter Form vorgezogen werden (z.B. durch Abdeckung von Personendaten von Drittbetroffenen). Eine Verweigerung des Gesuches erfolgt durch eine anfechtbare Verfügung.

(§§ 20 Abs. 2, 23 und 27 Abs. 1 IDG; § 13 Abs. 2 IDV)