Auskunftspflicht

Das öffentliche Organ muss jeder Person auf Gesuch hin Auskunft darüber erteilen, ob über sie Personendaten bearbeitet werden, und ihr, falls ja, Zugang zu den eigenen Personendaten gewähren.

(§ 20 Abs. 2 IDG)

Auskunftspflicht

Das öffentliche Organ muss jeder Person auf Gesuch hin Auskunft darüber erteilen, ob über sie Personendaten bearbeitet werden, und ihr, falls ja, Zugang zu den eigenen Personendaten gewähren.

(§ 20 Abs. 2 IDG)