Anspruch auf BerichtigungDie Person, über welche Daten bearbeitet werden, kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. (§ 21 lit. a IDG) |
Die Person, über welche Daten bearbeitet werden, kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
(§ 21 lit. a IDG)