Anspruch auf Berichtigung

Die Person, über die Daten bearbeitet werden, kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

§ 21 Abs. 1 lit. a IDG

Anspruch auf Berichtigung

Die Person, über die Daten bearbeitet werden, kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

§ 21 Abs. 1 lit. a IDG