Anspruch auf BerichtigungDie Person, über die Daten bearbeitet werden, kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. § 21 Abs. 1 lit. a IDG |
Die Person, über die Daten bearbeitet werden, kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
§ 21 Abs. 1 lit. a IDG