AmtshilfeDer allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach staatliche Einheiten zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind, hat im Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich (IDG) Eingang gefunden. Die Amtshilfe kann eine Bekanntgabe von Personendaten im Einzelfall rechtfertigen. Sie darf nur auf ein begründetes Gesuch eines öffentlichen Organs erfolgen, welches die angeforderte Information für eine gesetzlich umschriebene Aufgabe in seiner Zuständigkeit verwendet und diese Aufgabe nicht auf andere – für den Betroffenen weniger einschneidende Weise – erfüllen kann. Die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes sind auch bei der Gewährung der Amtshilfe zu beachten, die betroffene Person muss jedoch nicht über die Datenbekanntgabe informiert werden. (§§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 IDG) |
Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach staatliche Einheiten zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind, hat im Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich (IDG) Eingang gefunden. Die Amtshilfe kann eine Bekanntgabe von Personendaten im Einzelfall rechtfertigen. Sie darf nur auf ein begründetes Gesuch eines öffentlichen Organs erfolgen, welches die angeforderte Information für eine gesetzlich umschriebene Aufgabe in seiner Zuständigkeit verwendet und diese Aufgabe nicht auf andere – für den Betroffenen weniger einschneidende Weise – erfüllen kann.
Die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes sind auch bei der Gewährung der Amtshilfe zu beachten, die betroffene Person muss jedoch nicht über die Datenbekanntgabe informiert werden.
(§§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 IDG)