Die Rechtshilfe an ausländische Behörden wird in verschiedenen Staatsverträgen geregelt. Die Bekanntgabe von Personendaten aus dem Einwohnerregister richtet sich in solchen Fällen daher nicht nach dem MERG. Gehen entsprechende Anfragen bei der Einwohnerkontrolle ein, ist das Gesuch an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten.
Beispiele:
Für Amtshilfegesuche in Steuersachen aus dem Ausland ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig (Art. 2 Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) vom 28. September 2012, SR 651.1). Entsprechend sind solche Gesuche an die ESTV weiterzuleiten.
Fragt ein Gericht aus Wien nach der Aktualität der Adresse eines für den Unterhalt seiner in Wien lebenden Tochter zahlungspflichtigen Vaters, ist die Anfrage nach dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.181.631) zu behandeln. Entsprechend ist die Anfrage an das zuständige Bezirksgericht weiterzuleiten. Die Einwohnerkontrolle kann keine Adressauskunft im Sinne des MERG erteilen.
Wird einer Gemeinde eine gerichtliche Urkunde zu einer erbrechtlichen Angelegenheit aus dem Ausland zugestellt, hat sie diese an die jeweilige für zivilrechtliche Ersuchen um Zustellung zuständige Behörde weiterzuleiten. Die örtlich zuständige schweizerische Behörde für Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen ist in der Orts- und Gerichtsdatenbank Schweiz des Bundesamts für Justiz zu finden: http://www.elorge.admin.ch.
Die Schweiz leistet Deutschland Rechtshilfe auch in Bussgeldverfahren, in denen ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann (Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61)). Solche Auskunftsersuchen von deutschen Bussgeldstellen sind von der Einwohnerkontrolle an das zuständige Statthalteramt zu überweisen.
Gehen Anfragen im Bereich der Krankenversicherung bei der Einwohnerkontrolle ein, ist das Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung KVG zur Abklärung weiterzuleiten. Ihr obliegt es als offizielle Verbindungsstelle den innerstaatlichen wie den internationalen Datentransfer zu koordinieren und sicherzustellen.
Im Sinne einer pragmatischen Lösung gibt die Einwohnerkontrolle der zuständigen Behörde anlässlich der Überweisung die Angaben mit, die diese benötigt.
Die Rechtshilfe an ausländische Behörden wird in verschiedenen Staatsverträgen geregelt. Die Bekanntgabe von Personendaten aus dem Einwohnerregister richtet sich in solchen Fällen daher nicht nach dem MERG. Gehen entsprechende Anfragen bei der Einwohnerkontrolle ein, ist das Gesuch an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten.
Beispiele:
Für Amtshilfegesuche in Steuersachen aus dem Ausland ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig (Art. 2 Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) vom 28. September 2012, SR 651.1). Entsprechend sind solche Gesuche an die ESTV weiterzuleiten.
Fragt ein Gericht aus Wien nach der Aktualität der Adresse eines für den Unterhalt seiner in Wien lebenden Tochter zahlungspflichtigen Vaters, ist die Anfrage nach dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.181.631) zu behandeln. Entsprechend ist die Anfrage an das zuständige Bezirksgericht weiterzuleiten. Die Einwohnerkontrolle kann keine Adressauskunft im Sinne des MERG erteilen.
Wird einer Gemeinde eine gerichtliche Urkunde zu einer erbrechtlichen Angelegenheit aus dem Ausland zugestellt, hat sie diese an die jeweilige für zivilrechtliche Ersuchen um Zustellung zuständige Behörde weiterzuleiten. Die örtlich zuständige schweizerische Behörde für Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen ist in der Orts- und Gerichtsdatenbank Schweiz des Bundesamts für Justiz zu finden: http://www.elorge.admin.ch.
Die Schweiz leistet Deutschland Rechtshilfe auch in Bussgeldverfahren, in denen ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann (Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61)). Solche Auskunftsersuchen von deutschen Bussgeldstellen sind von der Einwohnerkontrolle an das zuständige Statthalteramt zu überweisen.
Gehen Anfragen im Bereich der Krankenversicherung bei der Einwohnerkontrolle ein, ist das Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung KVG zur Abklärung weiterzuleiten. Ihr obliegt es als offizielle Verbindungsstelle den innerstaatlichen wie den internationalen Datentransfer zu koordinieren und sicherzustellen.
Im Sinne einer pragmatischen Lösung gibt die Einwohnerkontrolle der zuständigen Behörde anlässlich der Überweisung die Angaben mit, die diese benötigt.