Bekanntgabe von Jubilarinnen und Jubilaren in kommunalen Publikationsorganen

Die Publikation von runden Geburts- oder Hochzeitstagen in lokalen Publikationsorganen (seien dies gemeindeeigene oder private, etwa eine Zeitung) ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.

Bekanntgabe von Jubilarinnen und Jubilaren in kommunalen Publikationsorganen

Die Publikation von runden Geburts- oder Hochzeitstagen in lokalen Publikationsorganen (seien dies gemeindeeigene oder private, etwa eine Zeitung) ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.