Bekanntgabe von Jubilarinnen und Jubilaren in kommunalen PublikationsorganenDie Publikation von runden Geburts- oder Hochzeitstagen in lokalen Publikationsorganen (seien dies gemeindeeigene oder private, etwa eine Zeitung) ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. |
Die Publikation von runden Geburts- oder Hochzeitstagen in lokalen Publikationsorganen (seien dies gemeindeeigene oder private, etwa eine Zeitung) ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.