Bekanntgabe von Informationen von allgemeinem Interesse

Die Einwohnerkontrolle kann von Amtes wegen über Tätigkeiten von allgemeinem Interesse wie Anlässe, Neuigkeiten usw. informieren. Aufbau, Zuständigkeit und Ansprechpersonen können ebenso veröffentlicht werden. Dazu gehören beispielsweise die Namen, Funktionen und geschäftlichen Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen der Mitarbeitenden. Private Kontaktangaben oder Fotos dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden.

Als Medium für diese Informationen kommen hauptsächlich die Website der Gemeinde, das Intranet oder Printmedien wie lokale oder regionale Dorf-, Tages- oder Wochenzeitungen in Frage.

Art. 49 KV
§ 14 IDG



Bekanntgabe von Informationen von allgemeinem Interesse

Die Einwohnerkontrolle kann von Amtes wegen über Tätigkeiten von allgemeinem Interesse wie Anlässe, Neuigkeiten usw. informieren. Aufbau, Zuständigkeit und Ansprechpersonen können ebenso veröffentlicht werden. Dazu gehören beispielsweise die Namen, Funktionen und geschäftlichen Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen der Mitarbeitenden. Private Kontaktangaben oder Fotos dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden.

Als Medium für diese Informationen kommen hauptsächlich die Website der Gemeinde, das Intranet oder Printmedien wie lokale oder regionale Dorf-, Tages- oder Wochenzeitungen in Frage.

Art. 49 KV
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