Bekanntgabe für nicht personenbezogene ZweckeDie Einwohnerkontrolle kann Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke, z.B. Forschung, Statistik oder Planung, bekannt geben. Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprünglichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden. Die Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke erfordert ein schriftliches Gesuch. Darin sind folgende Angaben zu machen:
Die Personendaten dürfen nur für den bei der Erhebung angegebenen Zweck verwendet und nicht weitergegeben werden. Die Einwohnerkontrolle erlässt einen schriftlichen Entscheid. Sie kann diesen mit Auflagen zum Schutz der Personendaten versehen. Es besteht keine Verpflichtung, Personendaten aus dem Einwohnerregister für nicht personenbezogene Zwecke bekannt zu geben, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben (wie dies z.B. in Bereich der Statistik der Fall ist: Art. 14 RHG). § 18 IDG |
Die Einwohnerkontrolle kann Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke, z.B. Forschung, Statistik oder Planung, bekannt geben. Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprünglichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.
Die Bekanntgabe von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke erfordert ein schriftliches Gesuch. Darin sind folgende Angaben zu machen:
Die Personendaten dürfen nur für den bei der Erhebung angegebenen Zweck verwendet und nicht weitergegeben werden.
Die Einwohnerkontrolle erlässt einen schriftlichen Entscheid. Sie kann diesen mit Auflagen zum Schutz der Personendaten versehen.
Es besteht keine Verpflichtung, Personendaten aus dem Einwohnerregister für nicht personenbezogene Zwecke bekannt zu geben, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben (wie dies z.B. in Bereich der Statistik der Fall ist: Art. 14 RHG).
§ 18 IDG
§ 21 IDV