Bearbeiten von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle

Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden führen das Einwohnerregister und bearbeiten die Personendaten aller meldepflichtigen Personen. Sie erfassen die folgenden Identifikatoren und Merkmale:

  • AHV-Nummer nach Art. 50c AHVG
  • Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename
  • Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes
  • Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart
  • amtlicher Name und andere in Zivilstandsregistern beurkundete Namen einer Person
  • alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge
  • Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern
  • Geschlecht
  • Zivilstand
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft (Evangelisch-reformierte Landeskirche, Römisch-katholische Kirche, Christkatholische Kirche, Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Jüdische Liberale Gemeinde, unbekannt)
  • Staatsangehörigkeit
  • bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises
  • Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde
  • Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde
  • bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat
  • bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat
  • bei Umzug in der Gemeinde: Datum
  • Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene
  • Todesdatum

Auch Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen sowie die amtliche Wohnungsnummer werden im Einwohnerregister erfasst (§ 11 Abs. 2 lit. b und c MERG).

Zusätzlich werden gemäss § 7 MERV folgende weiteren Identifikatoren und Merkmale durch die Gemeinden erfasst:

  • Ehe oder eingetragene Partnerschaft
  • Kindesverhältnisse
  • Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach Art. 449 c ZGB mitgeteilt werden
  • Datum Zivilstandsereignis
  • Haushaltsnummer
  • Todesort
  • Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung
  • amtliche Namen des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt
  • Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss § 22 IDG

Die Regelung des Bundes und des Kantons ist abschliessend und damit auch diese Aufzählung. Die Gemeinden dürfen also keine weiteren Identifikatoren und Merkmale erfassen.

Art. 6 f. RHG
§ 11 MERG
§ 7 MERV


Bearbeiten von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle

Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden führen das Einwohnerregister und bearbeiten die Personendaten aller meldepflichtigen Personen. Sie erfassen die folgenden Identifikatoren und Merkmale:

  • AHV-Nummer nach Art. 50c AHVG
  • Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename
  • Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes
  • Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart
  • amtlicher Name und andere in Zivilstandsregistern beurkundete Namen einer Person
  • alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge
  • Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern
  • Geschlecht
  • Zivilstand
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft (Evangelisch-reformierte Landeskirche, Römisch-katholische Kirche, Christkatholische Kirche, Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Jüdische Liberale Gemeinde, unbekannt)
  • Staatsangehörigkeit
  • bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises
  • Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde
  • Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde
  • bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat
  • bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat
  • bei Umzug in der Gemeinde: Datum
  • Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene
  • Todesdatum

Auch Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen sowie die amtliche Wohnungsnummer werden im Einwohnerregister erfasst (§ 11 Abs. 2 lit. b und c MERG).

Zusätzlich werden gemäss § 7 MERV folgende weiteren Identifikatoren und Merkmale durch die Gemeinden erfasst:

  • Ehe oder eingetragene Partnerschaft
  • Kindesverhältnisse
  • Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach Art. 449 c ZGB mitgeteilt werden
  • Datum Zivilstandsereignis
  • Haushaltsnummer
  • Todesort
  • Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung
  • amtliche Namen des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt
  • Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss § 22 IDG

Die Regelung des Bundes und des Kantons ist abschliessend und damit auch diese Aufzählung. Die Gemeinden dürfen also keine weiteren Identifikatoren und Merkmale erfassen.

Art. 6 f. RHG
§ 11 MERG
§ 7 MERV