Bearbeiten von Personendaten durch die EinwohnerkontrolleDie Einwohnerkontrollen der Gemeinden führen das Einwohnerregister und bearbeiten die Personendaten aller meldepflichtigen Personen. Sie erfassen die folgenden Identifikatoren und Merkmale:
Auch Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen sowie die amtliche Wohnungsnummer werden im Einwohnerregister erfasst (§ 11 Abs. 2 lit. b und c MERG). Zusätzlich werden gemäss § 7 MERV folgende weiteren Identifikatoren und Merkmale durch die Gemeinden erfasst:
Die Regelung des Bundes und des Kantons ist abschliessend und damit auch diese Aufzählung. Die Gemeinden dürfen also keine weiteren Identifikatoren und Merkmale erfassen. Art. 6 f. RHG |
Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden führen das Einwohnerregister und bearbeiten die Personendaten aller meldepflichtigen Personen. Sie erfassen die folgenden Identifikatoren und Merkmale:
Auch Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen sowie die amtliche Wohnungsnummer werden im Einwohnerregister erfasst (§ 11 Abs. 2 lit. b und c MERG).
Zusätzlich werden gemäss § 7 MERV folgende weiteren Identifikatoren und Merkmale durch die Gemeinden erfasst:
Die Regelung des Bundes und des Kantons ist abschliessend und damit auch diese Aufzählung. Die Gemeinden dürfen also keine weiteren Identifikatoren und Merkmale erfassen.
Art. 6 f. RHG
§ 11 MERG
§ 7 MERV