Auskunft über Verstorbene

Verlangt eine Person Auskunft über eine verstorbene Person, ist zu prüfen, ob die betreffenden Informationen noch im Einwohnerregister zu finden sind oder ob sie bereits im Sinne des Archivgesetzes archiviert wurden. Im ersten Fall kommt § 19 IDV zur Anwendung, im zweiten Fall richtet sich die Einsicht nach dem Archivgesetz.

Adressauskünfte über Erben oder überlebende Ehegatten dürfen nicht von der Einwohnerkontrolle erteilt werden. Dafür ist das Gericht zuständig.

Auskunft über Verstorbene aus dem Einwohnerregister (§ 19 IDV):
Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft (Kinder und Eltern) sowie im Zeitpunkt des Versterbens bestehende Ehe, eingetragene Partnerschaft und eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse. Dabei ist zwischen dem Interesse von Angehörigen der verstorbenen Person und von Dritten an der Geheimhaltung einerseits und dem Interesse der gesuchstellenden Person an der Bekanntgabe der Personendaten andererseits abzuwägen.

Auskunft über Verstorbene aus archivierten Akten (§ 11 Archivgesetz):
Handelt es sich bei den angefragten Informationen um Daten, die bereits archiviert wurden, sind die Schutzfristen gemäss Archivgesetz zu beachten. Archivierte Akten werden 30 Jahre nach Aktenschliessung frei zugänglich, wenn sie Personendaten enthalten. Enthalten sie besondere Personendaten, beträgt die Frist 80 Jahre. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum einer Person feststellbar, endet die Schutzfrist 80 Jahre nachdem die Akten geschlossen wurden. Während der Schutzfristen können die öffentlichen Organe ausnahmsweise (beispielsweise Zugang zu eigenen Personendaten, Einwilligung der betroffenen Person, Verwendung für nicht personenbezogene Zwecke) die Akteneinsicht bewilligen. Die Schutzfristen können aus wichtigen Gründen (zum Beispiel Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der Rechtsnachfolger oder mit deren Zustimmung) verkürzt werden. Der Zugang kann beschränkt werden (beispielsweise wenn der Zustand der archivierten Akten dies erfordert).

§ 19 IDV
§§ 11 ff. Archivgesetz
§ 4 Archivverordnung

Auskunft über Verstorbene

Verlangt eine Person Auskunft über eine verstorbene Person, ist zu prüfen, ob die betreffenden Informationen noch im Einwohnerregister zu finden sind oder ob sie bereits im Sinne des Archivgesetzes archiviert wurden. Im ersten Fall kommt § 19 IDV zur Anwendung, im zweiten Fall richtet sich die Einsicht nach dem Archivgesetz.

Adressauskünfte über Erben oder überlebende Ehegatten dürfen nicht von der Einwohnerkontrolle erteilt werden. Dafür ist das Gericht zuständig.

Auskunft über Verstorbene aus dem Einwohnerregister (§ 19 IDV):
Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft (Kinder und Eltern) sowie im Zeitpunkt des Versterbens bestehende Ehe, eingetragene Partnerschaft und eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse. Dabei ist zwischen dem Interesse von Angehörigen der verstorbenen Person und von Dritten an der Geheimhaltung einerseits und dem Interesse der gesuchstellenden Person an der Bekanntgabe der Personendaten andererseits abzuwägen.

Auskunft über Verstorbene aus archivierten Akten (§ 11 Archivgesetz):
Handelt es sich bei den angefragten Informationen um Daten, die bereits archiviert wurden, sind die Schutzfristen gemäss Archivgesetz zu beachten. Archivierte Akten werden 30 Jahre nach Aktenschliessung frei zugänglich, wenn sie Personendaten enthalten. Enthalten sie besondere Personendaten, beträgt die Frist 80 Jahre. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum einer Person feststellbar, endet die Schutzfrist 80 Jahre nachdem die Akten geschlossen wurden. Während der Schutzfristen können die öffentlichen Organe ausnahmsweise (beispielsweise Zugang zu eigenen Personendaten, Einwilligung der betroffenen Person, Verwendung für nicht personenbezogene Zwecke) die Akteneinsicht bewilligen. Die Schutzfristen können aus wichtigen Gründen (zum Beispiel Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der Rechtsnachfolger oder mit deren Zustimmung) verkürzt werden. Der Zugang kann beschränkt werden (beispielsweise wenn der Zustand der archivierten Akten dies erfordert).

§ 19 IDV
§§ 11 ff. Archivgesetz
§ 4 Archivverordnung