Auskunft über die eigenen PersonendatenJede Person kann das Recht auf Auskunft über die eigenen Personendaten in Anspruch nehmen und bei der Einwohnerkontrolle um Auskunft über ihre Personendaten ersuchen. Es müssen keine Interessen geltend gemacht werden. Einer Einsicht können jedoch überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, beispielsweise wenn andere Personen betroffen sind. Die Einwohnerkontrolle muss vor der Bekanntgabe eine Interessenabwägung vornehmen. Mit diesem Musterbrief kann um Auskunft ersucht werden. § 20 Abs. 2 IDG |
Jede Person kann das Recht auf Auskunft über die eigenen Personendaten in Anspruch nehmen und bei der Einwohnerkontrolle um Auskunft über ihre Personendaten ersuchen. Es müssen keine Interessen geltend gemacht werden. Einer Einsicht können jedoch überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, beispielsweise wenn andere Personen betroffen sind. Die Einwohnerkontrolle muss vor der Bekanntgabe eine Interessenabwägung vornehmen.
Mit diesem Musterbrief kann um Auskunft ersucht werden.
§ 20 Abs. 2 IDG
§§ 23 ff. IDG