AufbewahrungDie Einwohnerkontrolle darf ihre Daten solange aufbewahren, wie sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (laufende Ablage), d.h. solange die Einwohnerin oder der Einwohner in der Gemeinde wohnt. Die maximal folgende Aufbewahrungsfrist wird von der Gemeinde gemäss IDG selbst festgelegt, ausser wenn spezialgesetzliche Regelungen bestehen (ruhende Ablage). Anschliessend müssen die für das Archiv bestimmten Akten aussortiert und archiviert werden. Die nicht ins Archiv überführten Akten sind zu vernichten. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes und nicht mehr diejenigen des IDG. § 5 Abs. 2 und 3 IDG
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Die Einwohnerkontrolle darf ihre Daten solange aufbewahren, wie sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (laufende Ablage), d.h. solange die Einwohnerin oder der Einwohner in der Gemeinde wohnt. Die maximal folgende Aufbewahrungsfrist wird von der Gemeinde gemäss IDG selbst festgelegt, ausser wenn spezialgesetzliche Regelungen bestehen (ruhende Ablage). Anschliessend müssen die für das Archiv bestimmten Akten aussortiert und archiviert werden. Die nicht ins Archiv überführten Akten sind zu vernichten. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes und nicht mehr diejenigen des IDG.
§ 5 Abs. 2 und 3 IDG