Jede Person hat das Recht, in Behördenakten Einsicht zu nehmen. Vorbehalten bleiben überwiegende öffentliche (Geheimhaltung) oder private (Datenschutz) Interessen, die einer Einsichtnahme oder Veröffentlichung entgegen stehen.
Jede Verwaltungseinheit veröffentlicht ein Verzeichnis ihrer Informationsbestände. Das Verzeichnis enthält eine Übersicht über die Aufgabenbereiche der jeweiligen Organisationseinheit (Registraturplan), Angaben über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen.