Zahn­arzt­da­ten für den Not­fall­dienst

Die Standesorganisation der Zahnärzte SSO wurde von der Gesundheitsdirektion mit der Organisation des zahnärztlichen Notfalldiensts beauftragt. In Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes des Bundes stellte die SSO Fragen an die Datenschutzbeauftragte, beispielsweise zu ihrer Informationspflicht über gespeicherte Daten.

Die SSO vereint über 1000 Zahnärztinnen und Zahnärzte des Kantons. Im Rahmen des Notfalldiensts übermittelt sie die Personendaten der verfügbaren Zahnärztinnen und Zahnärzte an das Aerztefon, das diese direkt an die behandlungsbedürftigen Notfallpatientinnen und Notfallpatienten vermittelt.

Die SSO ist privatrechtlich organisiert. Für Private gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Bundes (DSG). Die SSO wandte sich mit Fragen zum neuen DSG an die Datenschutzbeauftragte. Es war unklar, ob sie von jeder Zahnärztin und jedem Zahnarzt eine Einwilligung einholen muss, um ihre Daten an das Aerztefon weitergeben zu dürfen.

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Wäre die Einwilligung jeder Zahnärztin oder jedes Zahnarztes notwendig, wäre ein Notfalldienst praktisch nicht durchführbar.

Die Abklärungen der Datenschutzbeauftragten ergaben, dass die betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte für diese Datenbekanntgabe nicht einwilligen müssen. Die SSO wurde von der Gesundheitsdirektion mit der Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes beauftragt (§ 17 Abs. 1 lit. b und § 17a Abs. 1, GesG, LS 810.1). Gestützt auf diesen Leistungsauftrag darf die SSO die Personendaten der Zahnärztinnen und Zahnärzte an das Aerztefon beziehungsweise an die Patientinnen und Patienten bekannt geben. Wäre die Einwilligung jeder Zahnärztin oder jedes Zahnarztes notwendig, die oder der sich für eine Notfallschicht zur Verfügung stellt, wäre ein Notfalldienst praktisch nicht durchführbar.