Variantenreiche Elektrizität
Elektrizitätsunternehmen sind teilweise öffentlich-rechtlich, andere sind privatrechtlich organisiert, etwa als Aktiengesellschaften oder Genossenschaften. Grundsätzlich unterstehen öffentlich-rechtliche Organisationen dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG). Privatrechtliche Organisationen unterstehen dem Datenschutzgesetz des Bundes (DSG).
Die Stromversorgung für private Haushalte untersteht nicht dem Wettbewerb. Sie können sich den Stromversorger nicht aussuchen. Unternehmen hingegen können das Elektrizitätsunternehmen frei wählen. Die Elektrizitätsunternehmen bearbeiten als Stromversorger also Personendaten sowohl im Monopol- als auch im Marktbereich. Zudem bearbeiten die Stromversorger weitere Personendaten, beispielsweise der Mitarbeitenden. Die Elektrizitätsunternehmen müssen deshalb für jeden Bereich evaluieren, welches Datenschutzrecht zur Anwendung gelangt und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist.
Bearbeiten die öffentlich-rechtlich organisierten Elektrizitätsunternehmen Personendaten im Monopolbereich, tun sie dies im Rahmen des öffentlichen Leistungsauftrags. Hier unterstehen sie dem IDG. Bei den Aktivitäten im Marktbereich werden die Bestimmungen des DSG sinngemäss angewandt. Das IDG enthält diese Ausnahme für öffentliche Organe, die im Wettbewerb stehen. Für alle weiteren Bearbeitungen von Personendaten, etwa bei der Personaladministration, wird das IDG angewendet. Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich übt in allen Fällen die Aufsicht aus.
Bearbeiten privatrechtlich organisierte Elektrizitätsunternehmen Personendaten im Monopolbereich, unterstehen auch sie dem IDG. Bei ihren Aktivitäten im Marktbereich werden die Bestimmungen des DSG angewandt. Für alle weiteren Bearbeitungen von Personendaten, etwa bei der Personaladministration, wird ebenfalls das DSG angewandt. Die Datenschutzbeauftragte beaufsichtigt allerdings bei privatrechtlich organisierten Elektrizitätsunternehmen ausschliesslich die Aktivitäten im Monopolbereich. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt alle weiteren Bearbeitungen von Personendaten.
Spezialfall Smart-Metering
Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit Smart-Metering-Systemen werden durch das Bundesgesetz über die Stromversorgung dem DSG unterstellt (StromVG, SR 734.7). Dies ist eine weitere Variante, da hier auch Datenbearbeitungen im Monopolbereich nach den Vorgaben des Datenschutzgesetzes des Bundes beurteilt werden müssen.