IDG-Re­vi­si­on auf der Ziel­ge­ra­den

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz wird totalrevidiert. Die Vorlage wurde vom Regierungsrat verabschiedet und befindet sich in der Beratung beim Kantonsrat. Die Datenschutzbeauftragte begrüsst die Revision.

Im Sommer 2023 hat der Regierungsrat die Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet, nachdem im Sommer 2022 die Vernehmlassung durchgeführt wurde und die Eingaben im Gesetzestext eingearbeitet wurden. Die Datenschutzbeauftragte war seit der Initiierung der Totalrevision im Jahr 2020 in der Arbeitsgruppe zur Erarbeitung des Entwurfs zum neuen IDG sowie im Steuerungsausschuss vertreten. Zurzeit berät die Kommission für Staat und Gemeinden des Kantonsrats die Vorlage.

Mit der Totalrevision des IDG wird das Öffentlichkeitsprinzip gestärkt und die Transparenz erhöht. Es wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt. Die Datenschutzbeauftragte soll mit dieser Aufgabe betraut werden. Gemeinden haben damit zukünftig auch eine Stelle, die sie zu Fragen des Öffentlichkeitsprinzips konsultieren können. Es wird eine Regelung zu offenen Behördendaten aufgenommen, um einem breiteren Publikum gewisse Daten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Öffentliche Organe sollen im Bereich der Künstlichen Intelligenz verpflichtet werden, ein öffentlich zugängliches Verzeichnis zu führen, das die von ihm verwendeten algorithmischen Entscheidsysteme auflistet. Zudem wird eine Grundlage geschaffen, um Pilotversuche zu ermöglichen. Unter strengen Voraussetzungen können vor dem Erlass einer Rechtsgrundlage mittels einer Verordnung besondere Personendaten im Rahmen eines Pilotversuchs bearbeitet werden.

Bei der Einarbeitung der Eingaben in die aktuelle Vorlage wurden wichtige Punkte der Datenschutzbeauftragten berücksichtigt und umgesetzt. So lässt die aktuelle Vorlage die Amtshilfe nur noch in Einzelfällen zu. Die Bestimmung entspricht wieder der geltenden Gesetzgebung und wurde konkretisiert. Sie soll im Einzelfall den Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Organen ermöglichen, wenn diese die Informationen benötigen und nachweisen können, dass sie zur Bearbeitung berechtigt sind. Ausserdem wurden auch weitere materielle und formelle Anmerkungen der Datenschutzbeauftragten umgesetzt.

Nach der Vernehmlassung fanden jedoch auch neue Regelungen Einzug in die Vorlage. Zu gewissen Neuerungen hat die Datenschutzbeauftragte im Nachgang Stellung genommen und ihre Einschätzung der Kommission präsentiert.

Die Datenschutzbeauftragte begrüsst die verabschiedete Vorlage im Grundsatz. Bei den drei nachfolgenden Themen besteht für die Datenschutzbeauftragte noch Diskussionsbedarf.

Die Vorlage zum IDG sieht neu vor, dass die Datenschutzbeauftragte die Empfehlungen und Beurteilungen im Tätigkeitsbericht den öffentlichen Organen zur schriftlichen Stellungnahme vorzulegen hat. Diese Stellungnahmen sollen dem Tätigkeitsbericht angefügt werden. Diese Bestimmung bedeutet einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten und ist damit nicht kompatibel mit den übergeordneten europarechtlichen Vorgaben. Bereits heute berichtet die Datenschutzbeauftragte in ihren Tätigkeitsberichten nur über abgeschlossene Fälle, bei denen die öffentlichen Organe genügend Raum für Stellungnahmen haben.

Weiter enthält die IDG-Vorlage neue Bestimmungen, die den Informationszugang im Rahmen des Öffentlichkeitsprinzips pauschal einschränken. Protokolle von nicht öffentlichen Sitzungen, bei Exekutiven auch die Anträge, Mitberichte und Stellungnahmen sollen in jedem Fall generell unter Verschluss bleiben. Das bestehende IDG wie auch die Gesetzesvorlage sehen eine Interessenabwägung vor, die Einschränkungen des Informationszugangs ermöglicht, wenn öffentliche Interessen der Bekanntgabe entgegenstehen. Das Grundrecht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ist Teil der Kantonsverfassung. Damit es nicht unzulässig eingeschränkt wird, ist bei der bewährten bisherigen Regelung der Interessenabwägung zu verbleiben.

Schliesslich stellt sich die Frage, ob das Öffentlichkeitsprinzip durch ein formelles Schlichtungsverfahren ergänzt werden soll, wie dies der Bund und andere Kantone kennen. Die Gesetzesvorlage sieht keine Aufsichtsbehörde im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips vor. Mit der Einführung eines Schlichtungsverfahrens könnten Streitfälle zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen beigelegt werden, ohne dass die ordentlichen Gerichte bemüht werden müssten. Damit würde allen beteiligten Personen und Institutionen eine effiziente und vertrauenswürdige Vorgehensweise angeboten.