Private unterstehen dem DSG – aber nicht immer ausschliesslich
Grundsätzlich ist für Private das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) massgebend. Wenn sie eine kantonale oder kommunale öffentliche Aufgabe erfüllen, dann gilt für diese Privaten im Bereich dieser Aufgabe aber das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG). Die öffentliche Aufgabe kann durch einen Leistungsvertrag vom Kanton oder der Gemeinde an Private übertragen werden.
Private, die im Rahmen einer Leistungsvereinbarung Sozialpädagogische Familienhilfe (SPF) oder Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (DAF) erbringen, unterstehen für diesen Teil dem IDG. In Bezug auf ihre Mitarbeitenden findet hingegen das DSG Anwendung.
Gemeinden können beispielsweise zur Sicherstellung von Krippenplätzen Leistungsvereinbarungen mit privatrechtlich organisierten Kinderkrippen abschliessen. Bearbeitungen von Personendaten im Zusammenhang mit diesen Krippenplätzen unterstehen dem IDG.
Wenn Private eine kantonale oder kommunale öffentliche Aufgabe erfüllen, dann gilt für Tätigkeiten in diesem Bereich das IDG.
Der Elternrat ist ein selbstständig organisiertes Gremium, das die Schule aktiv unterstützt. Er ist aber nicht Teil des öffentlichen Organs Schule. Der Einsatz im Elternrat stellt eine amtliche Tätigkeit dar, wenn die Aktivität eine Grundlage im Organisationsstatut und/oder im Elternratsreglement hat und mit Wissen und Mitwirken der Schule sowie mit Einwilligung der Schulleitung erfolgt. Wenn der Elternrat Personendaten bearbeitet, um die im Organisationsstatut festgelegten öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, ist das IDG anwendbar. Alle anderen Datenbearbeitungen fallen unter die Vorgaben des DSG.
Privatspitäler, die auf der kantonalen Spitalliste stehen, unterstehen im Bereich des Leistungsauftrags dem IDG. Alle anderen Aktivitäten fallen unter die Bestimmungen des DSG, etwa in personalrechtlichen Angelegenheiten.