Ein­si­cht in eine Vi­deo­auf­nah­me des Kin­der­horts

Ein Kind kam mit einem zerrissenen T-Shirt nach Hause. Es erzählte den Eltern von einem Vorfall zwischen ihm und der Hortmitarbeiterin, der zur zerrissenen Kleidung geführt habe. Die Eltern wissen, dass der Aussenbereich des Kinderhorts videoüberwacht wird. Sie stellten ein Gesuch zur Einsicht in die Videoaufnahmen, damit sie allfällige rechtliche und strafrechtliche Schritte gegen die Hortmitarbeiterin einleiten können.

Die Gemeindeschreiberin wandte sich mit der Anfrage der Eltern an die Datenschutzbeauftragte. Die Beauftragte erläuterte der Gemeindeschreiberin das Zugangsrecht zu den eigenen Personendaten. Das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten kann eingeschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen der Bekanntgabe entgegenstehen.

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Ein Videoüberwachungsreglement muss auch den Ablauf und die zuständige Stelle benennen, damit betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können.

Die Videoaufnahmen umfassen Personendaten einer Drittperson, nämlich der Hortmitarbeiterin. Hier muss abgewogen werden, ob die Interessen der Hortmitarbeiterin daran, dass die Videoaufnahmen nicht herausgegeben werden, das Recht und das Interesse des Kindes am Zugang zu den eigenen Personendaten überwiegen.

Das Videoüberwachungsreglement der betroffenen Gemeinde legte nicht konkret fest, wer zuständig ist für die Bearbeitung von Gesuchen zur Einsicht in Videoaufnahmen. Die Gemeindeschreiberin wird aber als zugriffsberechtigte Person im Reglement genannt. Deshalb kann sie zur Bearbeitung des Gesuchs die Aufnahmen einsehen.

Der Leitfaden Videoüberwachung durch öffentliche Organe der Datenschutzbeauftragten zeigt die notwendigen Elemente eines Reglements zur Videoüberwachung auf. Dazu gehört auch, dass der Ablauf und die zuständige Stelle benannt sein müssen, damit betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können.