Genug Informationen für die Spitex
Ein Spital überwies eine Patientin an die Gemeinde-Spitex. Die Spitex war der Auffassung, dass das Spital nicht alle notwendigen Daten der Patientin zur Verfügung stellte. Sie könne die Person nicht richtig pflegen und ihrem Auftrag nicht nachkommen.
Eine Datenbekanntgabe zwischen den öffentlichen Organen muss sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. In Einzelfällen kann allerdings auch im Rahmen der Amtshilfe um Informationen ersucht werden, wenn diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. Selbstverständlich muss vor jeder Datenbekanntgabe eine Interessensabwägung durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass nur so viel Information weitergegeben wird wie nötig.
Vor jeder Datenbekanntgabe muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden.
Der Informationsaustausch zwischen Spitälern und Spitex ist im Patientinnen- und Patientengesetz geregelt. Im vorliegenden Fall kam das Spital nach der Prüfung der Verhältnismässigkeit zum Schluss, dass nicht die gesamte Patientendokumentation für die Überweisung an die Spitex erforderlich ist.
Die Spitex hat die Möglichkeit, dem Spital inhaltliche Gründe vorzulegen, weshalb sie in welchen Fällen mehr Informationen benötigt, also eine weitergehende Datenbekanntgabe verhältnismässig wäre. Sie kann zudem in einzelnen Fällen zusätzliche Informationen im Rahmen der Amtshilfe anfordern.