AHV-Num­mer der kan­to­na­len Bil­dungs­pla­nung für For­schungs­zwe­cke

Die Bildungsplanung des Kantons verwendet die AHV-Nummern zur Identifikation von Schülerinnen, Schülern und Lehrpersonen für statistische Erhebungen. Sie fragte die Datenschutzbeauftragte an, ob sie diesen Indikator für Forschungsvorhaben weitergeben darf, damit Dritte Informationen verknüpfen können.

Für die Verwendung der AHV-Nummer müssen gewisse technische und organisatorische Massnahmen umgesetzt werden. Zudem muss mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zusammengearbeitet werden. Personendaten können zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekannt gegeben werden, wenn dies nicht durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist (§ 18 IDG). Im Bereich der Statistik besteht keine solche Bestimmung. Im Gegenteil bestimmt das kantonale Statistikgesetz, dass Personendaten, die im Rahmen von statistischen Tätigkeiten erhoben werden, zu nicht personenbezogenen Zwecken bekannt gegeben werden dürfen.

Ganz unabhängig von der gesetzlichen Grundlage ist in jedem Fall nur die Weitergabe von erforderlichen Personendaten erlaubt. Sonst wäre die Bekanntgabe nicht verhältnismässig. Die AHV-Nummer darf deshalb nur weitergegeben werden, wenn sie absolut notwendig ist, um den Zweck der statistischen Tätigkeit zu erreichen. Wird die Weitergabe als verhältnismässig beurteilt, hat die Empfängerin oder der Empfanger nachzuweisen, dass die Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprünglichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.

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Unabhängig von der gesetzlichen Grundlage ist nur die Weitergabe von erforderlichen Personendaten erlaubt.