Au­to­ma­ti­sier­te Über­wa­chung von Fahr­ver­bo­ten

Eine Gemeindepolizei möchte bei einem signalisierten Fahrverbot eine Videoüberwachung einsetzen. Das System soll fehlbare Fahrzeuglenkerinnen und -lenker automatisch erkennen und direkt büssen.

Die Gemeindepolizei fragte die Datenschutzbeauftragte, ob die Polizeiverordnung ausreiche für den Einsatz eines solchen Systems. Die Videoüberwachung wird zur Strafverfolgung eingesetzt. Die Datenschutzbeauftragte beurteilte den Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen durch den Einsatz des vorgeschlagenen Systems als schwer. Diese Überwachung muss in einem formellen Gesetz vorgesehen sein und mit Rahmenbedingungen versehen werden. Eine Verordnung reicht nicht aus.

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Solche Überwachungssysteme können nur als verhältnismässig beurteilt werden, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit vorliegt.

Das Bundesgericht urteilte zu ähnlichen Fragen im Bereich der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (BGer 1C_39/2021 und BGE 146 I 11). Bei der Normstufe verlangt es ein formelles Gesetz für solche Systeme. Bei der Normdichte müssen mindestens der Zweck der Überwachung, die bearbeiteten Personendaten und ihre Aufbewahrungsdauer geregelt sein.

Solche Überwachungssysteme können nur als verhältnismässig beurteilt werden, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit vorliegt und andere Massnahmen versagt haben. Eine gesteigerte Notwendigkeit besteht beispielsweise bei einer starken Nachtruhestörung in einem städtischen Wohnquartier aufgrund der Missachtung des Fahrverbots oder einer starken Wildruhestörung aufgrund einer Missachtung des Fahrverbots in einem Wald.

Auch wenn eine gesteigerte Notwendigkeit besteht, dürfen durch die Überwachung nur die Personendaten bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Bei der Videoüberwachung eines Fahrverbotes heisst das, dass ausschliesslich das Kennzeichen des Fahrzeugs erfasst werden darf. Die Fahrzeuglenkerinnen und -lenker oder vorbeigehende Passantinnen und Passanten dürfen nicht erkennbar sein. Der Überwachungszeitraum muss auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Die Videokameras dürfen also nur während des Zeitraums in Betrieb sein, in dem das Fahrverbot gilt.