ZKB, neue AGB und die Aufsicht der DSB
Anfang des Jahres 2022 verschickte die Zürcher Kantonalbank (ZKB) ihre neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ihr Inhalt führte zu verschiedenen Anfragen bei der Datenschutzbeauftragten von verunsicherten Privatpersonen. Die AGB erwähnten die Möglichkeit der Bank, Geschäftsbereiche und Dienstleistungen ganz oder teilweise auszulagern – auch ins Ausland.
Die ZKB ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen Rechts. Sie steht im wirtschaftlichen Wettbewerb und handelt nicht hoheitlich. Sie untersteht deshalb nicht den Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG). Die Datenschutzbeauftragte ist seit Juni 2020 für die Aufsicht über die Datenbearbeitungen der ZKB zuständig. Sie wendet das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) an.
Die ZKB fällt im DSG unter die Bestimmungen für private Personen. Sie darf Personendaten bearbeiten, wenn sie bei den betroffenen Personen die Einwilligung einholt. Dies hat die ZKB mit dem Versand der AGB getan. Die damit transparent gemachten Datenbearbeitungen sind deshalb aus datenschutzrechtlicher Sicht rechtmässig (Art. 4 Abs. 5 DSG Bund und Art. 13 Abs. 1 DSG).
Die ZKB muss sich aber an die Sorgfaltspflichten halten, die in der Bankenbranche üblich sind.