Electronic Monitoring im Zivilrecht oder die Verantwortung des öffentlichen Organs
Eine Ergänzung des Zivilgesetzbuches (ZGB) erlaubt Electronic Monitoring auch im Zivilrecht, etwa zur Überwachung eines Rayonverbots. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (Juwe) ist die Vollzugsbehörde des Electronic Monitorings. Es legte das Projekt der Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle vor.
Ein interdisziplinäres Team der Datenschutzbeauftragten aus den Bereichen Recht und Informationssicherheit überprüft die anspruchsvollen Vorhaben des Juwe. In ihren Berichten und Stellungnahmen ging die Datenschutzbeauftragte auf datenschutzrechtliche Grundlagen ein. Die Umsetzung der Hinweise der Datenschutzbeauftragten in ihren Stellungnahmen und Berichten liegt in der Verantwortung der öffentlichen Organe. Bei Fragen zur Umsetzung steht die Datenschutzbeauftragte zur Verfügung.
Die Datenschutzbeauftragte beriet das Juwe im Jahr 2018 zum Electronic Monitoring im Zivilrecht. Sie stellte fest, dass das System mehr Überwachungsdaten erfasst, als zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Die überschüssige Datenbearbeitung ist unverhältnismässig und daher rechtswidrig. Zudem sei nicht sichergestellt, dass die überschüssigen Überwachungsdaten nicht an andere Behörden weitergegeben werden.
Im Bericht zur Vorabkontrolle wies die Datenschutzbeauftragte im Jahr 2022 erneut darauf hin, dass dies verhindert werden muss und die sofortige Löschung der widerrechtlich erhobenen Personendaten sicherzustellen ist. Sie stellte zudem fest, dass trotz ihres Hinweises im Jahr 2018 immer noch das Kartenmaterial von Google Maps benutzt wurde, ohne dass nachgewiesen wurde, dass keine Standortdaten an Google gesendet werden. Die Informationen aus dem Electronic Monitoring sind in jedem Fall besonders schützenswerte Personendaten. Eine Weiterleitung der Daten an Google stellt eine Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen dar.
Die Informationen aus dem Electronic Monitoring sind in jedem Fall besonders schützenswerte Personendaten.
Weiter stellte die Datenschutzbeauftragte Mängel bei der Datenaufbewahrung und der Einhaltung der Löschungsfrist fest. Die Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt und auch für andere Zwecke verwendet. Dies verstösst gegen den Zweckbindungsgrundsatz des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG). Es verstösst aber auch gegen die Bestimmungen zur elektronischen Überwachung im Zivilgesetzbuch. Die aufgezeichneten Daten dürfen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet werden und müssen spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden (Art. 28c Abs. 3 ZGB).
Die Datenschutzbeauftragte musste die unterschiedlichen Rechtsansprüche grundlegend erläutern, die sich ergeben aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Bundesverfassung) und aus dem Öffentlichkeitsprinzip (Art. 49 Kantonsverfassung). Es besteht das Risiko, dass aufgrund des fehlenden Verständnisses der zuständigen Behörden die individuellen Rechte betroffener Personen nicht beachtet werden. Die Datenschutzbeauftragte wird die Erkenntnisse aus diesen Beratungen in ihrer Geschäfts- und Kontrollplanung berücksichtigen.