Das neue IDG nimmt Gestalt an
Das Gesetz über die Information und den Datenschutz wird totalrevidiert. In der Vernehmlassung wurden zahlreiche Vorschläge eingebracht, welche die unterschiedlichen Herausforderungen von Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz im Alltag offenbaren.
Im Jahr 2020 initiierte der Regierungsrat die Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG). Das Gesetz soll an die Bedürfnisse der modernen Verwaltung angepasst werden. Die Datenschutzbeauftragte war in der Arbeitsgruppe zur Erarbeitung des Entwurfs zum neuen IDG sowie im Steuerungsausschuss vertreten. Im Sommer 2022 wurde die Vernehmlassung zum Entwurf durchgeführt.
Die zahlreichen Eingaben in der Vernehmlassung zeigen, dass das Öffentlichkeitsprinzip und der Datenschutz breite Kreise interessieren und beschäftigen. Die Totalrevision des IDG wird als Chance wahrgenommen, Vorschläge und Anliegen zur Verbesserung einzubringen.
Die Datenschutzbeauftragte platzierte einige grundlegende Fragen in der Arbeitsgruppe und im Steuerungsausschuss. Nicht alle wurden berücksichtigt. Sie hat diese in ihrer Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf noch einmal aufgegriffen.
Die Datenschutzbeauftragte begrüsste die Stärkung des Öffentlichkeitsprinzips, indem eine unabhängige Aufsicht geschaffen wird. Damit erhalten neben der kantonalen Verwaltung auch die Gemeinden sowie die Bürgerinnen und Bürger eine Anlaufstelle für den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip, was die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtert. Weiter begrüsste die Datenschutzbeauftragte die Regulierung des Zugangs zu offenen Behördendaten und die Möglichkeit, besondere Personendaten im Rahmen von Pilotversuchen zu bearbeiten.
Damit erhalten neben der kantonalen Verwaltung auch die Gemeinden sowie die Bürgerinnen und Bürger eine Anlaufstelle für den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip, was die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtert.
Sie bedauerte, dass das bestehende Normkonzept des IDG aufgehoben wurde und die Bereiche Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz getrennt und in separaten Abschnitten geregelt wurden. Der Zugang zu Personendaten und Informationen und der Schutz der Informationen betrifft aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung die gleichen Prozesse. Das Gesetz wird damit gegenüber heute unübersichtlicher und die Anwendung wird erschwert. Auch die Weiterentwicklung der Gesetzgebung wird erschwert, da neue Phänomene, wie sich dies bereits beim Zugang zu offenen Behördendaten zeigt, weder dem einen noch dem anderen Kapitel des Gesetzes treffend zugeordnet werden können. Auch weitere regulatorische Anforderungen beispielsweise bei der Anwendung von Künstlicher Intelligenz werden schwieriger in das Gesetz einzupassen sein.
Die Bereiche Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz werden voneinander getrennt. Dadurch werden weitere regulatorische Anforderungen beispielsweise bei der Anwendung von Künstlicher Intelligenz schwieriger in das Gesetz einzupassen sein.
In ihrer Stellungnahme wies die Datenschutzbeauftragte darauf hin, dass eine Datenbekanntgabe im Rahmen der Amtshilfe ausschliesslich im Einzelfall zulässig ist. Im vorliegenden Gesetzesentwurf ist die Einschränkung auf den Einzelfall nicht mehr enthalten. Eine systematische Bekanntgabe von Personendaten gestützt auf die Amtshilfe widerspricht dem Sinn und Zweck des Amtsgeheimnisses. Die Amtshilfe stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn keine gesetzliche Grundlage für eine Datenbekanntgabe vorliegt, im Einzelfall aber ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Bekanntgabe besteht. Wenn die Daten systematisch ausgetauscht werden sollen, ist dafür eine Rechtsgrundlage zu schaffen.
Ein anderer Einwand der Datenschutzbeauftragten war bereits berücksichtigt worden. Er betraf die Einwilligung als Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten. Die Datenbearbeitung gestützt auf die Einwilligung der betroffenen Person ist nicht mit dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip vereinbar. Öffentliche Organe benötigen für ihr Handeln eine Rechtsgrundlage.
Die Datenschutzbeauftragte wird die weitere Entwicklung des Entwurfs weiter beobachten und begleiten. Sie wird ihr Fachwissen und die Sicht der Aufsichtsbehörde auch im politischen Prozess einbringen.
Unabhängig von der laufenden Totalrevision des IDG trat im Jahr 2022 eine Änderung der Kostenregelung für den Informationszugang und den Zugang zu den eigenen Personendaten in Kraft. Für Gesuche von Privatpersonen werden in der Regel keine Kosten mehr erhoben. Der gesuchstellenden Person kann eine angemessene Gebühr auferlegt werden, wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen erheblichen Aufwand verursacht und in keinem vertretbaren öffentlichen Interesse steht. Die Datenschutzbeauftragte begrüsste diese Regelung. Die Kostenlosigkeit auch für Informationszugangsgesuche ist im Sinne der Bürgerinnen und Bürger. Sie stärkt das verfassungsmässige Recht auf Informationszugang.
Weitere Informationen der Datenschutzbeauftragten zur Revision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz:
- Für ein zukunftsgerichtetes neues IDG, in: Tätigkeitsbericht 2021, Seite 8
- Stellungnahme Totalrevision Gesetz über die Information und den Datenschutz
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