Rechtfertigungsgründe

Werden Personendaten bearbeitet, greift das ins Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen ein. Deshalb braucht es dafür eine Rechtfertigung.

Im öffentlichrechtlichen Bereich, bei der Datenbearbeitung durch öffentliche Organe, erfolgt die Rechtfertigung durch die gesetzliche Grundlage (Ausfluss des Legalitätsprinzips).

(Art. 2 Abs. 1 KV-ZH, Art. 10 Abs. 2 KV-ZH in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 BV, § 8 IDG)

Im privatrechtlichen Bereich, bei der Datenbearbeitung durch Private, kann eine Datenbearbeitung, welche die Persönlichkeit verletzt, gerechtfertigt werden durch

  • die Einwilligung des Verletzten,
  • ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder
  • das Gesetz.

(Art. 13 Abs. 1 DSG-Bund)

Rechtfertigungsgründe

Werden Personendaten bearbeitet, greift das ins Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen ein. Deshalb braucht es dafür eine Rechtfertigung.

Im öffentlichrechtlichen Bereich, bei der Datenbearbeitung durch öffentliche Organe, erfolgt die Rechtfertigung durch die gesetzliche Grundlage (Ausfluss des Legalitätsprinzips).

(Art. 2 Abs. 1 KV-ZH, Art. 10 Abs. 2 KV-ZH in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 BV, § 8 IDG)

Im privatrechtlichen Bereich, bei der Datenbearbeitung durch Private, kann eine Datenbearbeitung, welche die Persönlichkeit verletzt, gerechtfertigt werden durch

  • die Einwilligung des Verletzten,
  • ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder
  • das Gesetz.

(Art. 13 Abs. 1 DSG-Bund)