Datenschutzrechtliche Begriffe
Informationen Sachdaten Personendaten Besondere Personendaten Bearbeiten Bekanntgeben § 3 IDG |
Informationen
Alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, ausgenommen Notizen zum persönlichen Gebrauch
Sachdaten
Informationen, die sich nicht auf Personen beziehen
Personendaten
Informationen, die sich auf bestimmte oder bestimm-bare Personen beziehen
Beispiel: Name, Vorname, Adresse
Besondere Personendaten
Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht
Beispiel: Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
Bearbeiten
Jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten
Bekanntgeben
Das Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen
§ 3 IDG